Versicherte haben Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach SGB V (medizinische Behandlungspflege) wenn folgende Voraussetzungen vorliegen
- es besteht eine akute, behandlungsbedürftige Erkrankung
- eine von der Krankenkasse genehmigte ärztliche Verordnung liegt vor
- der Versicherte kann die notwendigen Pflegemaßnahmen nicht selbst durchführen und
- es gibt keine im Haushalt lebende Person, die die Pflege übernehmen kann.
Durch die Krankenpflege nach SGB V können Krankenhausaufenthalte vermieden oder verkürzt werden.
Zu den Leistungen des SGB V gehören unter anderem:
- Verbandswechsel
- Injektionen (z.B. Insulin)
- Kompressionsstrümpfe an – und ausziehen
- Medikamente richten und verabreichen
- Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt (vorübergehend oder dauerhaft)